Darf ich noch Autofahren?

Jeder chro­nisch Kran­ke, des­sen Mus­kel­kraft nach und nach schwin­det, wird irgend­wann fest­stel­len, dass das Auto­fah­ren nicht mehr ganz so ein­fach funk­tio­niert. In wel­cher Form sich dies zeigt, ist von Betrof­fe­nen zu Betrof­fe­nen unter­schied­lich. Die einen haben Pro­ble­me im Stop&Go-Verkehr, ande­re tref­fen die Peda­le nicht mehr sicher und wie­der ande­re müs­sen ihre Bei­ne immer wie­der in Bewe­gung hal­ten. Je nach Krank­heit kann die­ser Pro­zess meh­re­re Mona­te oder sogar Jah­re dau­ern. Nur, wann ist der Zeit­punkt gekom­men, ab wann sich der Betrof­fe­ne infor­mie­ren muss?

Das ist gar nicht so ein­fach zu beant­wor­ten, denn dies ist ein Grau­be­reich in der Rechts­spre­chung und wird trotz aller Geset­ze nicht ein­deu­tig gere­gelt. Selbst Fach­leu­te bli­cken oft­mals nicht durch, was offi­zi­ell gefor­dert wird und was nicht.

In einem Vor­trag eines Medi­zi­ners, der nicht selbst begut­ach­tet, aber sehr wohl Behin­der­te hin­sicht­lich der Fahr­eig­nung berät, offen­bar­ten sich diver­se Zwick­müh­len.

Wer sich begut­ach­ten las­sen muss und dann fest­stellt, dass er bestimm­te Kräf­te nicht mehr leis­ten kann, darf von jetzt auf gleich kein Fahr­zeug mehr im Stra­ßen­ver­kehr betrei­ben. Es ist also dann zu spät, um aktiv zu wer­den. Der ers­te Indi­ka­tor darf auch nicht der Erhalt eines Schwer­be­hin­der­ten­aus­wei­ses sein, denn dann ist es gleich­falls zu spät. Ein guter Indi­ka­tor ist der Zeit­punkt, zu dem man als ers­tes bemerkt, dass man bestimm­te Hand­lun­gen nur noch mit Mühen durch­füh­ren kann. Auch das Tra­gen vor Orthe­sen ist ein sol­cher Indi­ka­tor, ab wann man aktiv wer­den soll­te.

Der Geset­zes­text über­trägt die Ver­ant­wor­tung auf den Ver­kehrs­teil­neh­mer. Hier ein Aus­zug aus der FeV (Fahr­erlaub­nis-Ver­ord­nung):

§ 2 Ein­ge­schränk­te Zulas­sung

(1) Wer sich infol­ge kör­per­li­cher oder geis­ti­ger Beein­träch­ti­gun­gen nicht sicher im Ver­kehr bewe­gen kann, darf am Ver­kehr nur teil­neh­men, wenn Vor­sor­ge getrof­fen ist, dass er ande­re nicht gefähr­det. Die Pflicht zur Vor­sor­ge, nament­lich durch das Anbrin­gen geeig­ne­ter Ein­rich­tun­gen an Fahr­zeu­gen, durch den Ersatz feh­len­der Glied­ma­ßen mit­tels künst­li­cher Glie­der, durch Beglei­tung oder durch das Tra­gen von Abzei­chen oder Kenn­zei­chen, obliegt dem Ver­kehrs­teil­neh­mer selbst oder einem für ihn Ver­ant­wort­li­chen.

Eines vor­ab, weil das eben­falls oft­mals in den sozia­len Medi­en zu lesen ist: Ärz­te sind nicht berech­tigt, einem Pati­en­ten die Fahr­eig­nung zu ver­weh­ren, geschwei­ge denn, ihm den Füh­rer­schein abzu­neh­men. Das gilt auch für Reha-Kli­ni­ken. Dies dür­fen ledig­lich die ent­spre­chen­den Behör­den. Zudem sind die Ärz­te an ihre Schwei­ge­pflicht gebun­den, wes­halb sie nicht irgend­ei­ner Behör­de mel­den dür­fen, wenn die Fahr­eig­nung eines Pati­en­ten ein­ge­schränkt ist. Hier gibt es ledig­lich die Aus­nah­me, wenn Gefahr in Ver­zug ist.

Eine ers­te Anlauf­stel­le kann sein, zuerst bei einem Fahr­zeug­um­rüs­ter vor­stel­lig zu wer­den. Das sind die Spe­zia­lis­ten, die Fahr­zeu­ge auf die Bedürf­nis­se behin­der­ter Men­schen umrüs­ten. Dort kann man sich nicht nur bera­ten las­sen, wel­che Fahr­hil­fen es gibt, son­dern auch sich selbst auf einem Prüf­stand tes­ten las­sen.

Wenn eine Per­son geprüft wird, ob das Füh­ren eines Fahr­zeugs noch mög­lich ist, so wird auf einem Test­stand gemes­sen, mit wel­cher Kraft ein Pro­band die Peda­le, das Lenk­rad oder ein Hand­be­dien­ge­rät betä­tigt. Wer weiß, aus wel­chem Jahr die For­de­rung stammt, dass min­des­tens 50 kg auf­ge­bracht wer­den müs­sen, um die Brem­se zu betä­ti­gen. War­um ist die­se For­de­rung nicht mehr zeit­ge­mäß?

  • Selbst beim Aus­fall des Brems­kraft­ver­stär­kers kann man noch mehr­fach die Brem­se betä­ti­gen, bevor der Aus­fall sich spür­bar bemerk­bar macht.
  • Der Aus­fall des Brems­kraft­ver­stär­kers ist ein sehr unty­pi­scher Feh­ler im Fahr­zeug.
  • Zier­li­che Per­so­nen haben auch ohne Behin­de­rung das Pro­blem, die 50 kg zu drü­cken. Die­se müss­ten kon­se­quen­ter­wei­se eben­falls begut­ach­tet wer­den.

Es gibt auch kei­nen sinn­vol­len Grund, wes­halb es gesun­den Men­schen unter­sagt ist, einen Lenk­rad-Knauf zu benut­zen. Es gibt kei­ne Mög­lich­keit, den Lenk­rad-Knauf zu nut­zen, selbst wenn die Lenk­hil­fe ord­nungs­ge­mäß ein­ge­tra­gen ist. Das gilt aller­dings nur für PKW, nicht nur LKW.

Wer sich im Umfeld betrof­fe­ner Men­schen umhört, wird fest­stel­len, wie vie­le Mei­nun­gen und Gerüch­te kur­sie­ren. Dies zeigt, wie kom­pli­ziert und undurch­sich­tig das The­ma ist. Eines ist aber sicher: Behör­den ken­nen nur schwarz oder weiß. Die Grau­schat­tie­run­gen muss der Betrof­fe­ne selbst abfan­gen.

In mei­nem Fall war ein offi­zi­el­ler Gut­ach­ter einer Reha-Kli­nik der ers­te, der sag­te, dass es durch­aus mög­lich ist, dass ein Behin­der­ter sowohl Fahr­zeu­ge mit Hand­gas als auch über die Peda­le­rie füh­ren kann. Es hat attes­tiert, dass die Nut­zung eines KFZ unter ergän­zen­der Zuhil­fe­nah­me einer Kraft­fahr­zeug­hil­fe mög­lich ist.

Es ist also mög­lich, sein Fahr­zeug umzu­rüs­ten, ohne dass direkt alle Fahr­hil­fen im Füh­rer­schein ein­ge­tra­gen wer­den müs­sen. (Das gilt natür­lich nicht für den Ein­trag in die Fahr­zeug­pa­pie­re.)

So unter­schied­lich die Aus­wir­kun­gen der chro­ni­schen Erkran­kung ist, so unter­schied­lich sind die Erfah­run­gen Betrof­fe­ner. Nach zahl­rei­chen Gesprä­chen hat sich fol­gen­der Weg als der am bes­ten gang­ba­re her­aus­kris­tali­siert. Aller­dings mit der Ein­schrän­kung, dass die­ser Bei­trag kei­ne Rechts­be­ra­tung ersetzt.

  1. Attest vom Fach­arzt (z.B. Neu­ro­lo­ge) erstel­len las­sen, dass man phy­sisch und kogni­tiv in der Lage ist, ein Fahr­zeug zu füh­ren.
  2. Bei den gro­ßen und nam­haf­ten Fahr­zeug­um­rüs­tern gibt es vie­le Mög­lich­kei­ten zum Aus­pro­bie­ren, was am bes­ten für einen geeig­net ist.
  3. Die Umrüs­ter arbei­ten mit Fahr­schu­len zusam­men, in denen man die unter­schied­li­chen Sys­te­me auf der Stra­ße aus­pro­bie­ren kann. Oder aber es wird beschei­nigt, dass man ohne Ein­schrän­kung noch fah­ren kann.
  4. Gute Fahr­schu­len hel­fen, die Begut­ach­tungs­fahrt mit einem Gut­ach­ter durch­zu­füh­ren.
  5. Erst ganz zum Schluss soll­te der Betrof­fe­ne den Gang zur Füh­rer­schein­stel­le wagen, um die Fahr­hil­fen ein­tra­gen zu las­sen.

Ergibt die Beob­ach­tungs­fahrt, dass der Betrof­fe­ne beden­ken­los das KFZ füh­ren kann, so muss nichts wei­ter unter­nom­men wer­den. Dies soll­te man sich aber bestä­ti­gen las­sen.

Es heißt, wer mit einer chro­ni­schen sel­te­nen neu­ro­mus­ku­lä­ren Erkran­kung lebt, muss für die­se selbst zum Exper­ten wer­den. Es gibt aber auch vie­le Über­schnei­dun­gen, wes­halb ich alle Bei­trä­ge, die im Zusam­men­hang mit mei­ner Erkran­kung ent­stan­den, auf einer eige­nen Sei­te zusam­men­ge­stellt habe. Dort schrei­be ich nicht nur den Weg zur Dia­gno­se und wie sich die CMT äußert, son­dern auch dar­über, wie ein Schwer­be­hin­der­ten­an­trag bean­tragt wird, wel­che Stol­per­stei­ne der All­tag und die Berufs­welt für behin­der­te Men­schen bereit­hält und ich gehe das ganz gro­ße The­ma Hilfs­mit­tel an. Wie fin­de ich das pas­sen­de Hilfs­mit­tel und wie bean­tra­ge ich es.

Zu mei­ner Über­sicht.

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