Der unkündbare schwerbehinderte Arbeitnehmer?!?

Wenn ein Arbeit­ge­ber kei­nen schwer­be­hin­der­ten Men­schen beschäf­tigt, kann es teu­er wer­den. Es steht geschrie­ben im

Sozi­al­ge­setz­buch (SGB IX), Neun­tes Buch, Reha­bi­li­ta­ti­on und Teil­ha­be von Men­schen mit Behin­de­run­gen

§ 160 SGB IX Aus­gleichs­ab­ga­be, Absatz 2:
720 Euro bei einer jah­res­durch­schnitt­li­chen Beschäf­ti­gungs­quo­te von 0 Pro­zent.

Wenn ein klei­ner Arbeit­ge­ber also kei­nen Schwer­be­hin­der­ten ein­ge­stellt hat, so muss er pro feh­len­der Stel­le 720 Euro im Monat an das für ihn zustän­di­ge Inte­gra­ti­ons­amt abfüh­ren. Wie vie­le Men­schen mit Behin­de­rung ein­ge­stellt wer­den müs­sen, ist von der Grö­ße des Arbeit­ge­bers abhän­gig. Das kann sich durch­aus sum­mie­ren. So muss eine mit­tel­stän­di­sche Fir­ma mit 200 Mit­ar­bei­tern pro Jahr 86.400 Euro zah­len. Wenn nur ein ein­zi­ger Mit­ar­bei­ter mit einer aner­kann­ten Schwer­be­hin­de­rung beschäf­tigt wird, so hal­biert sich die­ser Satz auf 39.240 Euro pro Jahr.

Damit soll­te doch eine Stel­le geschaf­fen wer­den kön­nen, die mit einem schwer­be­hin­der­ten Men­schen besetzt wird, der eben­so pro­duk­tiv ist, wie ande­re Mit­ar­bei­ter ohne eine Schwer­be­hin­de­rung. Mehr zu den Vor­tei­len für Arbeit­ge­ber, die schwer­be­hin­der­te Men­schen anstel­len, am Ende des Bei­trags.

Wie bei allen recht­li­chen The­men besteht kein Anspruch auf juris­ti­sche Kor­rekt­heit. Die­ser Bei­trag ersetzt kei­nen Anwalt. Er dient ledig­lich dazu, dass Arbeit­neh­mer wie Arbeit­ge­ber eine Idee davon bekom­men, was es bedeu­tet, einen schwer­be­hin­der­ten Men­schen in Lohn und Brot zu haben.

Mit Zustimmung

Vie­le Arbeit­ge­ber wei­gern sich, einen Men­schen mit einer Schwer­be­hin­de­rung ein­zu­stel­len, weil er als unkünd­bar gilt. Und in der Tat kann ohne vor­he­ri­ge Zustim­mung des Inte­gra­ti­ons­amts einem Mit­ar­bei­ter mit Schwer­be­hin­de­rung eine Kün­di­gung von­sei­ten des Arbeit­ge­bers nicht aus­ge­spro­chen wer­den.

Der Arbeit­ge­ber muss unab­hän­gig davon vor Aus­spruch der Kün­di­gung die SBV (Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung) betei­li­gen. Ist eine SBV nicht vor­han­den, so über­nimmt der Betriebs­rat die­se Funk­ti­on. Die­se Betei­li­gung kann par­al­lel zum Zustim­mungs­ver­fah­ren beim Inte­gra­ti­ons­amt erfol­gen. Auch in die­sem Fall ist die Kün­di­gung unwirk­sam, wenn der Arbeit­ge­ber dies unter­lässt. Die­ser Punkt ent­fällt, wenn kei­ne SBV bzw. ein BR im Betrieb vor­han­den ist.

Bean­tragt der Arbeit­ge­ber die Zustim­mung zur Kün­di­gung eines Men­schen mit Schwer­be­hin­de­rung beim Inte­gra­ti­ons­amt, muss er zwin­gend einen Kün­di­gungs­grund ange­ben. Übli­cher­wei­se kom­men die­se Grün­de in Betracht:

  • eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung (zum Bei­spiel Insol­venz­ver­fah­ren)
  • eine per­so­nen­be­ding­te Kün­di­gung (zum Bei­spiel krank­heits­be­ding­te Fehl­zei­ten)
  • eine ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gung (zum Bei­spiel Stö­run­gen im Ver­trau­ens­be­reich)

Auch ist die Art der Kün­di­gung anzu­ge­ben. Hier gibt es die

  • ordent­li­che Kün­di­gung
  • außer­or­dent­li­che (frist­lo­se) Kün­di­gung
  • Ände­rungs­kün­di­gun­gen

Das Inte­gra­ti­ons­amt prüft maß­geb­lich, ob die Kün­di­gung auf­grund der Behin­de­rung aus­ge­spro­chen wur­de. Es wer­den zusätz­lich die Grö­ße und wirt­schaft­li­che Situa­ti­on des Arbeit­ge­bers sowie die Erfül­lung der Beschäf­ti­gungs­pflicht geprüft. Dabei spielt die Art und Schwe­re der Behin­de­rung, die per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se, das Alter des Arbeit­neh­mers, die Dau­er der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit und sogar die Chan­cen, eine neue Anstel­lung zu fin­den eine Rol­le.

Eben­falls Teil der Prü­fung sind die Maß­nah­men, die sei­tens des Arbeit­ge­bers getrof­fen wur­den, um eine Kün­di­gung abzu­wen­den. Alle ande­ren Grün­de wer­den nicht betrach­tet. Vor allem auch nicht der Aspekt der sozia­len Gerech­tig­keit, also der Ver­gleich zu ande­ren Ange­stell­ten in ver­gleich­ba­ren Posi­tio­nen.. Dies ist die Auf­ga­be für ein Arbeits­ge­richt.

Inter­es­sant ist, dass der Arbeit­ge­ber die Kün­di­gung nicht nach­träg­lich durch das Inte­gra­ti­ons­amt geneh­mi­gen las­sen kann.

Ohne Zustimmung

Es gibt aber auch Grün­de für eine Kün­di­gung, wo eine Zustim­mung durch das Inte­gra­ti­ons­amt nicht not­wen­dig sind. Dazu gehört z.B. die Kün­di­gung, die vom Arbeit­neh­mer aus­ge­spro­chen wird (also wenn man selbst kün­digt) oder wenn inner­halb der ers­ten 6 Mona­te (in der Pro­be­zeit) die Kün­di­gung wirk­sam wird. Auch bei einem ein­ver­nehm­li­chen Auf­he­bungs­ver­trag muss das Inte­gra­ti­ons­amt nicht ein­ge­schal­tet wer­den.

Inter­es­sant ist, dass schwer­be­hin­der­te Arbeit­neh­mer, die das 58. Lebens­jahr voll­endet haben und einen Anspruch auf eine Abfin­dung haben, eben­falls ohne Zustim­mung des Inte­gra­ti­ons­am­tes gekün­digt wer­den kön­nen.

Etwas kuri­os ist die wit­te­rungs­be­ding­te Kün­di­gung, die aus­ge­spro­chen wer­den darf, wenn der Arbeit­ge­ber eine ver­bind­li­che Wie­der­ein­stel­lungs­zu­sa­ge gege­ben hat. Ver­mut­lich ist hier gemeint, dass wenn z.B. ein Betrieb auf­grund von Hoch­was­ser zer­stört wur­de, dem Arbeit­neh­mer gekün­digt wer­den darf, wenn er wie­der ein­ge­stellt wird, wenn die Fir­ma wie­der auf­ge­baut wur­de.

Natür­lich muss die Schwer­be­hin­de­rung offi­zi­ell aner­kannt und dem Arbeit­ge­ber mit­ge­teilt wor­den sein. Als schwer­be­hin­dert gilt der Arbeit­neh­mer, wenn ein Grad der Behin­de­rung von min­des­tens 50 fest­ge­stellt wur­de. Bei einem Grad der Behin­de­rung von 30 oder 40 muss die Gleich­stel­lung mit einem schwer­be­hin­der­ten Men­schen aner­kannt wor­den sein. Eine nach­träg­li­che Bekannt­ma­chung ist nicht zuläs­sig.

Wei­te­re Stol­per­stei­ne
Es gibt noch wei­te­re Nach­teils­aus­glei­che, die von schwer­be­hin­der­ten Men­schen in Anspruch genom­men wer­den kön­nen. Dazu gehö­ren z.B. die fünf zusätz­li­chen Urlaubs­ta­ge und ein mehr oder min­der regel­mä­ßi­ger Anspruch auf eine Leis­tung zur medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­ti­on. Vor allem chro­nisch kran­ke Men­schen dür­fen in einem eng­ma­schi­ge­rem Modus eine Reha in Anspruch neh­men.

Vorteile für Arbeitgeber

Es gibt nicht nur Nach­tei­le für die Arbeit­ge­ber, son­dern auch Vor­tei­le, wenn schwer­be­hin­der­te Men­schen Teil der Betriebs­mann­schaft sind.

Finan­zen

  • Bei einer Ein­glie­de­rung steu­ert die Bun­des­agen­tur für Arbeit Zuschüs­se zum Gehalt dazu
  • Die Anpas­sung des Arbeits­plat­zes an die Bedürf­nis­se des schwer­be­hin­der­ten Arbeit­neh­mers wird bezu­schusst und teils voll­stän­dig über­nom­men.
  • Die oben erwähn­te Aus­gleichs­ab­ga­be wird redu­ziert oder ent­fällt.

Loya­li­tät

  • Durch den beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz wird eine sta­bi­le Arbeits­be­zie­hung auf­ge­baut und der Arbeit­neh­mer ans Unter­neh­men gebun­den.
  • Schwer­be­hin­der­te Arbeit­neh­mer sind meist moti­vier­ter und brin­gen star­ke beruf­li­che Kom­pe­ten­zen mit.

Es kön­nen ggf. wei­te­re Vor­tei­le durch die Betreu­ung der Mit­ar­bei­ter gel­tend gemacht wer­den. Auch sind steu­er­li­che Vor­tei­le mög­lich. Hier muss sich der Arbeit­ge­ber an eine Rechts­be­ra­tung wen­den.

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