Darf ich noch Autofahren?

Jed­er chro­nisch Kranke, dessen Muskelkraft nach und nach schwindet, wird irgend­wann fest­stellen, dass das Aut­o­fahren nicht mehr ganz so ein­fach funk­tion­iert. In welch­er Form sich dies zeigt, ist von Betrof­fe­nen zu Betrof­fe­nen unter­schiedlich. Die einen haben Prob­leme im Stop&Go-Verkehr, andere tre­f­fen die Ped­ale nicht mehr sich­er und wieder andere müssen ihre Beine immer wieder in Bewe­gung hal­ten. Je nach Krankheit kann dieser Prozess mehrere Monate oder sog­ar Jahre dauern. Nur, wann ist der Zeit­punkt gekom­men, ab wann sich der Betrof­fene informieren muss?

Das ist gar nicht so ein­fach zu beant­worten, denn dies ist ein Graubere­ich in der Rechtssprechung und wird trotz aller Geset­ze nicht ein­deutig geregelt. Selb­st Fach­leute blick­en oft­mals nicht durch, was offiziell gefordert wird und was nicht.

In einem Vor­trag eines Medi­zin­ers, der nicht selb­st begutachtet, aber sehr wohl Behin­derte hin­sichtlich der Fahreig­nung berät, offen­barten sich diverse Zwick­mühlen.

Wer sich begutacht­en lassen muss und dann fest­stellt, dass er bes­timmte Kräfte nicht mehr leis­ten kann, darf von jet­zt auf gle­ich kein Fahrzeug mehr im Straßen­verkehr betreiben. Es ist also dann zu spät, um aktiv zu wer­den. Der erste Indika­tor darf auch nicht der Erhalt eines Schwer­be­hin­derte­nausweis­es sein, denn dann ist es gle­ich­falls zu spät. Ein guter Indika­tor ist der Zeit­punkt, zu dem man als erstes bemerkt, dass man bes­timmte Hand­lun­gen nur noch mit Mühen durch­führen kann. Auch das Tra­gen vor Orthe­sen ist ein solch­er Indika­tor, ab wann man aktiv wer­den sollte.

Der Geset­zes­text überträgt die Ver­ant­wor­tung auf den Verkehrsteil­nehmer. Hier ein Auszug aus der FeV (Fahrerlaub­nis-Verord­nung):

§ 2 Eingeschränk­te Zulas­sung

(1) Wer sich infolge kör­per­lich­er oder geistiger Beein­träch­ti­gun­gen nicht sich­er im Verkehr bewe­gen kann, darf am Verkehr nur teil­nehmen, wenn Vor­sorge getrof­fen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vor­sorge, namentlich durch das Anbrin­gen geeigneter Ein­rich­tun­gen an Fahrzeu­gen, durch den Ersatz fehlen­der Glied­maßen mit­tels kün­stlich­er Glieder, durch Begleitung oder durch das Tra­gen von Abze­ichen oder Kennze­ichen, obliegt dem Verkehrsteil­nehmer selb­st oder einem für ihn Ver­ant­wortlichen.

Eines vor­ab, weil das eben­falls oft­mals in den sozialen Medi­en zu lesen ist: Ärzte sind nicht berechtigt, einem Patien­ten die Fahreig­nung zu ver­wehren, geschweige denn, ihm den Führerschein abzunehmen. Das gilt auch für Reha-Kliniken. Dies dür­fen lediglich die entsprechen­den Behör­den. Zudem sind die Ärzte an ihre Schweigepflicht gebun­den, weshalb sie nicht irgen­dein­er Behörde melden dür­fen, wenn die Fahreig­nung eines Patien­ten eingeschränkt ist. Hier gibt es lediglich die Aus­nahme, wenn Gefahr in Verzug ist.

Eine erste Anlauf­stelle kann sein, zuerst bei einem Fahrzeugum­rüster vorstel­lig zu wer­den. Das sind die Spezial­is­ten, die Fahrzeuge auf die Bedürfnisse behin­dert­er Men­schen umrüsten. Dort kann man sich nicht nur berat­en lassen, welche Fahrhil­fen es gibt, son­dern auch sich selb­st auf einem Prüf­s­tand testen lassen.

Wenn eine Per­son geprüft wird, ob das Führen eines Fahrzeugs noch möglich ist, so wird auf einem Test­stand gemessen, mit welch­er Kraft ein Proband die Ped­ale, das Lenkrad oder ein Handbe­di­engerät betätigt. Wer weiß, aus welchem Jahr die Forderung stammt, dass min­destens 50 kg aufge­bracht wer­den müssen, um die Bremse zu betäti­gen. Warum ist diese Forderung nicht mehr zeit­gemäß?

  • Selb­st beim Aus­fall des Brem­skraftver­stärk­ers kann man noch mehrfach die Bremse betäti­gen, bevor der Aus­fall sich spür­bar bemerk­bar macht.
  • Der Aus­fall des Brem­skraftver­stärk­ers ist ein sehr untyp­is­ch­er Fehler im Fahrzeug.
  • Zier­liche Per­so­n­en haben auch ohne Behin­derung das Prob­lem, die 50 kg zu drück­en. Diese müssten kon­se­quenter­weise eben­falls begutachtet wer­den.

Es gibt auch keinen sin­nvollen Grund, weshalb es gesun­den Men­schen unter­sagt ist, einen Lenkrad-Knauf zu benutzen. Es gibt keine Möglichkeit, den Lenkrad-Knauf zu nutzen, selb­st wenn die Lenkhil­fe ord­nungs­gemäß einge­tra­gen ist. Das gilt allerd­ings nur für PKW, nicht nur LKW.

Wer sich im Umfeld betrof­fen­er Men­schen umhört, wird fest­stellen, wie viele Mei­n­un­gen und Gerüchte kur­sieren. Dies zeigt, wie kom­pliziert und undurch­sichtig das The­ma ist. Eines ist aber sich­er: Behör­den ken­nen nur schwarz oder weiß. Die Grauschat­tierun­gen muss der Betrof­fene selb­st abfan­gen.

In meinem Fall war ein offizieller Gutachter ein­er Reha-Klinik der erste, der sagte, dass es dur­chaus möglich ist, dass ein Behin­dert­er sowohl Fahrzeuge mit Handgas als auch über die Ped­a­lerie führen kann. Es hat attestiert, dass die Nutzung eines KFZ unter ergänzen­der Zuhil­fe­nahme ein­er Kraft­fahrzeughil­fe möglich ist.

Es ist also möglich, sein Fahrzeug umzurüsten, ohne dass direkt alle Fahrhil­fen im Führerschein einge­tra­gen wer­den müssen. (Das gilt natür­lich nicht für den Ein­trag in die Fahrzeug­pa­piere.)

So unter­schiedlich die Auswirkun­gen der chro­nis­chen Erkrankung ist, so unter­schiedlich sind die Erfahrun­gen Betrof­fen­er. Nach zahlre­ichen Gesprächen hat sich fol­gen­der Weg als der am besten gang­bare her­auskristal­isiert. Allerd­ings mit der Ein­schränkung, dass dieser Beitrag keine Rechts­ber­atung erset­zt.

  1. Attest vom Facharzt (z.B. Neu­rologe) erstellen lassen, dass man physisch und kog­ni­tiv in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen.
  2. Bei den großen und namhaften Fahrzeugum­rüstern gibt es viele Möglichkeit­en zum Aus­pro­bieren, was am besten für einen geeignet ist.
  3. Die Umrüster arbeit­en mit Fahrschulen zusam­men, in denen man die unter­schiedlichen Sys­teme auf der Straße aus­pro­bieren kann. Oder aber es wird bescheinigt, dass man ohne Ein­schränkung noch fahren kann.
  4. Gute Fahrschulen helfen, die Begutach­tungs­fahrt mit einem Gutachter durchzuführen.
  5. Erst ganz zum Schluss sollte der Betrof­fene den Gang zur Führersche­in­stelle wagen, um die Fahrhil­fen ein­tra­gen zu lassen.

Ergibt die Beobach­tungs­fahrt, dass der Betrof­fene bedenken­los das KFZ führen kann, so muss nichts weit­er unter­nom­men wer­den. Dies sollte man sich aber bestäti­gen lassen.

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