Der eigene Parkplatz vor der Tür

Der per­so­n­en­be­zo­gene Park­platz stellt für Schwer­be­hin­derte mit den Merkze­ichen aG oder Bl eine Beson­der­heit dar. Dieser Park­platz wird im nahen Wohnum­feld bzw. in der Nähe des Arbeit­splatzes als Aus­nah­meregelung ein­gerichtet. Und zwar auss­chließlich als Aus­nah­meregelung. Und eben­so wie der blaue Parkausweis ist diese Ein­rich­tung auf fünf Jahre befris­tet.

Einen per­so­n­enge­bun­de­nen bzw. per­so­n­en­be­zo­ge­nen Schwer­be­hin­derten­park­latz kann man bun­desweit beantra­gen. Meist wird dies jedoch vor allem in Großstädten spruchreif, denn hier ist nicht nur der Par­kraum knapp, son­dern dieser ist oft­mals für Schwer­be­hin­derte ungeeignet, da diese zum Ein- und Aussteigen mehr Platz benöti­gen.

Beantragt wird der Park­platz entwed­er beim Straßen­verkehrsamt oder dem Ord­nungsamt. Dies kann von Bun­des­land zu Bun­des­land unter­schiedlich geregelt sein.

Der Antrag

Für gewöhn­lich gibt es ein For­mu­lar (was auch son­st), mit dem dieser Park­platz beantragt wer­den kann. Darüber hin­aus gibt es einige Voraus­set­zun­gen, die erfüllt sein müssen. Deshalb benötigt der Antrag­steller neben dem aus­ge­füll­ten For­mu­lar noch weit­ere Doku­mente:

  1. Eine Kopie der Vorder- und Rück­seite des Schwer­be­hin­derte­nausweis­es mit dem Merk­mal “aG” oder “Bl”
  2. Führerschein und Zulas­sungs­bescheini­gung Teil I
  3. Eine unter­schriebene Erk­lärung wie häu­fig und zu welchen Gele­gen­heit­en das Fahrzeug genutzt wird.
  4. Bescheini­gung des Ver­mi­eters bzw. des Arbeit­ge­bers (abhängig davon, ob der Antrag in Woh­nungsnähe oder in Arbeit­splatznähe gestellt wurde)
  5. Aus­bil­dungs- oder Arbeitsver­trag
  6. Ärztliche Bescheini­gung
  7. Son­stige Angaben
Dies klingt teil­weise etwas kom­pliziert, weshalb ich in Kürze darauf einge­he, wie die Behör­den die Punk­te gemeint haben.

1. Die Kopie des Schwer­be­hin­derte­nausweis­es ist wohl ein­deutig. Wichtig ist hier­bei, dass entwed­er das Merkze­ichen “aG” oder das Merkze­ichen “Bl” gewährt wurde. Eines der bei­den Merkze­ichen ist zwin­gend notwendig.

2. Fährt der Antrag­steller selb­st das Fahrzeug, so wird eine Kopie seines Führerscheins benötigt. Fährt jemand anderes das Fahrzeug, so wird eine Kopie dessen Führerscheins benötigt. Die Zulas­sungs­bescheini­gung Teil I ist der Fahrzeugschein, der eben­falls in Kopie beigelegt wer­den muss. Wichtig zu wis­sen: Der Park­platz wird für ein Fahrzeug ein­gerichtet und nicht für eventuelle Zweit- oder Drittwa­gen. Doch dazu später mehr.

3. Hier wün­schen die Ämter, dass eine form­lose Erk­lärung beige­fügt wird, in der ste­ht, wie oft und zu welchem Zweck das Fahrzeug benötigt und bewegt wird. Hier muss eben­falls ein­deutig drin­nen ste­hen, wer das Fahrzeug fährt. Warum diese Erk­lärung beige­fügt wer­den muss, ist mir nicht ganz klar, denn kon­trol­liert wird dies natür­lich nicht, ob ich zur Phys­io­ther­a­pie oder zum Einkaufen immer das Auto benutze.

4. Mit der Bescheini­gung des Ver­mi­eters oder des Arbeits­ge­bers wird erk­lärt, dass keine alter­na­tive Stellmöglichkeit vorhan­den ist bzw. dass diese nicht genutzt wer­den kann. Wenn das Fahrzeug z.B. zu hoch für den Tief­gara­gen­platz ist, der zur angemieteten Woh­nung gehört, zu muss dies hier erk­lärt wer­den. Tipp: Ich habe das Schreiben für meine Ver­mi­eterin aufge­set­zt und ihr zuge­sandt, so dass diese lediglich unter­schreiben musste. Oft­mals sind die Ver­mi­eter bei diesem Anliegen über­fordert und wis­sen nicht, wie sie eine solche Erk­lärung ausstellen müssen.

5. Auch hier bin ich nicht ganz sich­er, weshalb ein Aus­bil­dungs- oder Arbeitsver­trag ver­langt wird. Es ist näm­lich nicht zwin­gend notwendig in Lohn und Brot zu ste­hen, so dass auch Rent­ner einen solchen Antrag stellen kön­nen. Tipp: Ich habe lediglich die erste Seite meines Ver­trags zugeschickt, aus der her­vorge­ht, zwis­chen welchen Parteien dieser geschlossen wurde. Der Rest des Ver­trags geht das Amt nichts an.

6. Auch die zusät­zliche ärztliche Bescheini­gung, aus der her­vorge­ht, dass man keine län­gere Wegstreck­en zurück­le­gen kann und auf einen Rol­la­tor oder Roll­stuhl angewiesen ist, erscheint über­flüs­sig, da ja im ersten Punkt schon ver­langt wird, dass man das Merkze­ichen “aG” zugewiesen bekom­men hat. Erblind­ete Men­schen haben würd gewöhn­lich keine Prob­leme größere Wegstreck­en zurück­zule­gen, so dass ich nicht weiß, was die Behör­den in diesem Fall erwarten.

7. Die son­sti­gen Angaben kann man bei Antrag­stel­lung in dem Anschreiben ver­ar­beit­en. Hier wird erwartet, dass der Antrag­steller schreibt, wie er die Park­si­t­u­a­tion empfind­et und wie er seine Hil­f­s­mit­tel im Fahrzeug ver­staut. Und schon wieder gilt, dass nicht so ganz ersichtlich ist, weshalb diese Angaben notwendig sind, denn die Größe des Park­platzes ist genormt.

Hat man die acht Doku­mente (die sieben oben genan­nten plus den Antrag selb­st) ein­gere­icht, so wird nach ein­er beliebig lan­gen Wartezeit das erste Schreiben kom­men, in dem der Antrag­steller nochmals daran erin­nert wird, dass die Park­platzsi­t­u­a­tion grund­sät­zlich anges­pan­nt ist und er mit seinem Park­platz wertvollen Par­kraum block­iert.

Zusät­zlich wird das Amt weit­ere Fra­gen zur Wohn- und Park­si­t­u­a­tion haben. In ein­er Großs­tadt wer­den die Sach­bear­beit­er nicht jedes Vier­tel ken­nen, so dass der Antrag­steller ein wenig zur Park­si­t­u­a­tion in sein­er Nähe erzählen muss. Kann er in der Nähe einen Park­platz anmi­eten, so wird die Argu­men­ta­tion schwierig. In meinem Fall ist in diesem Vier­tel gar kein größer­er Park­platz oder gar ein Parkhaus vorhan­den.

Bevor der Park­platz ein­gerichtet wird, kommt es zu ein­er Orts­bege­hung. Bei dieser wird sich das Wohnum­feld angeschaut und bew­ertet. Natür­lich ohne den Antrag­steller.

In ein­er Großs­tadt wie Köln dauern solche Anträge. Für gewöhn­lich muss man mit ein­er Woche rech­nen, die ein Brief benötigt, bis er einen passenden Sach­bear­beit­er gefun­den hat. Aber auch für den Weg zurück (also vom Amt zum Antrag­steller) muss mit ein­er Woche gerech­net wer­den. Immer­hin ist die Stadt damit schon schneller als die Deutsche Renten­ver­sicherung, bei der ein Brief auch schon mal gern zwei bis drei Wochen unter­wegs ist.

In dem Vier­tel, in dem ich wohne, ist die Park­platzsi­t­u­a­tion sehr anges­pan­nt. Okay, es gibt in Köln kaum ein Vier­tel, in dem das nicht so ist. Deswe­gen wird ein per­so­n­en­be­zo­gen­er Park­platz sehr ungern und nur in Aus­nah­men ein­gerichtet.

Und natür­lich kam nach der Orts­bege­hung ein weit­eres zwei­seit­iges Schreiben, mit dem mir ins “Gewis­sen” gere­det wurde, ob ich denn tat­säch­lich den Par­kraum block­ieren möchte. Hier fol­gte also ein zweites Antwortschreiben, in dem ich erk­lärte, dass ich bei den Park­plätzen in Quer­rich­tung meinen Roll­stuhl nicht ver­laden kann, da ich nicht zwis­chen die Autos passe und nicht die Türe öff­nen kann und dass ich bei Park­plätzen in Längsrich­tung nicht an den Kof­fer­raum komme, wenn die Autos Stoßs­tange an Stoßs­tange ste­hen und eine eventuell vorhan­dene hohe Bor­d­steinkante zudem ver­hin­dert, dass ich über­haupt hin­ter das Fahrzeug komme.

Alles im Allem ver­wun­dert es wenig, dass vom Zeit­punkt der Antrag­stel­lung bis zur Errich­tung des Park­platzes ein halbes Jahr ins Land ging. Eine nicht ganz unübliche Zeitspanne.

Die Einrichtung

Der per­so­n­enge­bun­dene Behin­derten­park­platz wird durch ein Schild mit Zusatzkennze­ich­nung deut­lich gemacht. Diese Park­plätze sind num­meriert. Der Antrag­steller erhält einen zweit­en Ausweis, der speziell für diesen Park­platz gilt. Auf diesem Ausweis ist zusät­zlich das Kennze­ichen des Fahrzeugs notiert, für das der Park­platz ein­gerichtet wurde.

Ste­ht eine andere Per­son auf dem Behin­derten­park­platz, so hat der Antrag­steller das Recht, diese abschlep­pen zu lassen. Auf der anderen Seite bedeutet diese Regelung, dass das Ord­nungsamt nicht von selb­st tätig wird, wenn ein Fahrzeug ohne sicht­baren Ausweis auf dem Park­platz ste­ht (anders als bei den öffentlichen Behin­derten­park­plätzen). Diese Regelung finde ich recht span­nend, denn dem­nach darf ich mehrere Autos auf diesem Park­platz abstellen. Zumin­d­est the­o­retisch. Und meine Nach­barn, die dies eben­falls wis­sen, kön­nen eben­falls (unberechtigt) dort parken.

Ich per­sön­lich habe es so gehand­habt, dass ich inner­halb der ersten zwei Wochen nach Ein­rich­tung des Park­platzes den Falsch­park­ern einen Zettel hin­ter die Wind­schutzscheibe gek­lemmt habe. Es ist erstaunlich, wie wenig manche Fahrer auf ihre Umge­bung acht­en. Immer­hin gilt z.B. beim Auf­stellen von tem­porären Parkver­botss­childern eine Karenzzeit von drei Tagen. Auch diese soll­ten Aut­o­fahrer zur Ken­nt­nis nehmen. Danach habe ich mehr oder min­der regelmäßig das Ord­nungsamt rufen müssen. Da die Mitar­beit­er i.d.R. rel­a­tiv lange brauchen, um an Ort und Stelle zu sein, musste ich mir einen alter­na­tiv­en Stellplatz suchen. Deshalb kam bish­er noch kein Abschlep­p­wa­gen, son­dern die Park­enden wur­den lediglich mit einem Bußgeld von derzeit 55 Euro ver­warnt.

Die Größe des Park­platzes ist genormt. Sie haben immer eine Länge von 7 m, auch wenn ich ein deut­lich kürz­eres Fahrzeug habe. Das kön­nte man sicher­lich auch anders regeln. So erk­lärt sich immer­hin die große Park­lücke, auch wenn dort nur ein Smart ste­ht.

Gut zu wis­sen:

  • Es beste­ht kein Recht­sanspruch auf einen solchen Park­platz.
  • Der Park­platz muss wie der über­re­gion­al gültige Parkausweis für Behin­derten­park­plätze alle fünf Jahre neu beantragt wer­den.
  • Die Beantra­gung und die Ein­rich­tung eines per­so­n­en­be­zo­ge­nen Behin­derten­park­platzes ist kosten­frei.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert