Der eigene Parkplatz vor der Tür

Der personenbezogene Parkplatz stellt für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen aG oder Bl eine Besonderheit dar. Dieser Parkplatz wird im nahen Wohnumfeld bzw. in der Nähe des Arbeitsplatzes als Ausnahmeregelung eingerichtet. Und zwar ausschließlich als Ausnahmeregelung. Und ebenso wie der blaue Parkausweis ist diese Einrichtung auf fünf Jahre befristet.

Einen personengebundenen bzw. personenbezogenen Schwerbehindertenparklatz kann man bundesweit beantragen. Meist wird dies jedoch vor allem in Großstädten spruchreif, denn hier ist nicht nur der Parkraum knapp, sondern dieser ist oftmals für Schwerbehinderte ungeeignet, da diese zum Ein- und Aussteigen mehr Platz benötigen.

Beantragt wird der Parkplatz entweder beim Straßenverkehrsamt oder dem Ordnungsamt. Dies kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt sein.

Der Antrag

Für gewöhnlich gibt es ein Formular (was auch sonst), mit dem dieser Parkplatz beantragt werden kann. Darüber hinaus gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Deshalb benötigt der Antragsteller neben dem ausgefüllten Formular noch weitere Dokumente:

  1. Eine Kopie der Vorder- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkmal “aG” oder “Bl”
  2. Führerschein und Zulassungsbescheinigung Teil I
  3. Eine unterschriebene Erklärung wie häufig und zu welchen Gelegenheiten das Fahrzeug genutzt wird.
  4. Bescheinigung des Vermieters bzw. des Arbeitgebers (abhängig davon, ob der Antrag in Wohnungsnähe oder in Arbeitsplatznähe gestellt wurde)
  5. Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag
  6. Ärztliche Bescheinigung
  7. Sonstige Angaben
Dies klingt teilweise etwas kompliziert, weshalb ich in Kürze darauf eingehe, wie die Behörden die Punkte gemeint haben.

1. Die Kopie des Schwerbehindertenausweises ist wohl eindeutig. Wichtig ist hierbei, dass entweder das Merkzeichen “aG” oder das Merkzeichen “Bl” gewährt wurde. Eines der beiden Merkzeichen ist zwingend notwendig.

2. Fährt der Antragsteller selbst das Fahrzeug, so wird eine Kopie seines Führerscheins benötigt. Fährt jemand anderes das Fahrzeug, so wird eine Kopie dessen Führerscheins benötigt. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist der Fahrzeugschein, der ebenfalls in Kopie beigelegt werden muss. Wichtig zu wissen: Der Parkplatz wird für ein Fahrzeug eingerichtet und nicht für eventuelle Zweit- oder Drittwagen. Doch dazu später mehr.

3. Hier wünschen die Ämter, dass eine formlose Erklärung beigefügt wird, in der steht, wie oft und zu welchem Zweck das Fahrzeug benötigt und bewegt wird. Hier muss ebenfalls eindeutig drinnen stehen, wer das Fahrzeug fährt. Warum diese Erklärung beigefügt werden muss, ist mir nicht ganz klar, denn kontrolliert wird dies natürlich nicht, ob ich zur Physiotherapie oder zum Einkaufen immer das Auto benutze.

4. Mit der Bescheinigung des Vermieters oder des Arbeitsgebers wird erklärt, dass keine alternative Stellmöglichkeit vorhanden ist bzw. dass diese nicht genutzt werden kann. Wenn das Fahrzeug z.B. zu hoch für den Tiefgaragenplatz ist, der zur angemieteten Wohnung gehört, zu muss dies hier erklärt werden. Tipp: Ich habe das Schreiben für meine Vermieterin aufgesetzt und ihr zugesandt, so dass diese lediglich unterschreiben musste. Oftmals sind die Vermieter bei diesem Anliegen überfordert und wissen nicht, wie sie eine solche Erklärung ausstellen müssen.

5. Auch hier bin ich nicht ganz sicher, weshalb ein Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag verlangt wird. Es ist nämlich nicht zwingend notwendig in Lohn und Brot zu stehen, so dass auch Rentner einen solchen Antrag stellen können. Tipp: Ich habe lediglich die erste Seite meines Vertrags zugeschickt, aus der hervorgeht, zwischen welchen Parteien dieser geschlossen wurde. Der Rest des Vertrags geht das Amt nichts an.

6. Auch die zusätzliche ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass man keine längere Wegstrecken zurücklegen kann und auf einen Rollator oder Rollstuhl angewiesen ist, erscheint überflüssig, da ja im ersten Punkt schon verlangt wird, dass man das Merkzeichen “aG” zugewiesen bekommen hat. Erblindete Menschen haben würd gewöhnlich keine Probleme größere Wegstrecken zurückzulegen, so dass ich nicht weiß, was die Behörden in diesem Fall erwarten.

7. Die sonstigen Angaben kann man bei Antragstellung in dem Anschreiben verarbeiten. Hier wird erwartet, dass der Antragsteller schreibt, wie er die Parksituation empfindet und wie er seine Hilfsmittel im Fahrzeug verstaut. Und schon wieder gilt, dass nicht so ganz ersichtlich ist, weshalb diese Angaben notwendig sind, denn die Größe des Parkplatzes ist genormt.

Hat man die acht Dokumente (die sieben oben genannten plus den Antrag selbst) eingereicht, so wird nach einer beliebig langen Wartezeit das erste Schreiben kommen, in dem der Antragsteller nochmals daran erinnert wird, dass die Parkplatzsituation grundsätzlich angespannt ist und er mit seinem Parkplatz wertvollen Parkraum blockiert.

Zusätzlich wird das Amt weitere Fragen zur Wohn- und Parksituation haben. In einer Großstadt werden die Sachbearbeiter nicht jedes Viertel kennen, so dass der Antragsteller ein wenig zur Parksituation in seiner Nähe erzählen muss. Kann er in der Nähe einen Parkplatz anmieten, so wird die Argumentation schwierig. In meinem Fall ist in diesem Viertel gar kein größerer Parkplatz oder gar ein Parkhaus vorhanden.

Bevor der Parkplatz eingerichtet wird, kommt es zu einer Ortsbegehung. Bei dieser wird sich das Wohnumfeld angeschaut und bewertet. Natürlich ohne den Antragsteller.

In einer Großstadt wie Köln dauern solche Anträge. Für gewöhnlich muss man mit einer Woche rechnen, die ein Brief benötigt, bis er einen passenden Sachbearbeiter gefunden hat. Aber auch für den Weg zurück (also vom Amt zum Antragsteller) muss mit einer Woche gerechnet werden. Immerhin ist die Stadt damit schon schneller als die Deutsche Rentenversicherung, bei der ein Brief auch schon mal gern zwei bis drei Wochen unterwegs ist.

In dem Viertel, in dem ich wohne, ist die Parkplatzsituation sehr angespannt. Okay, es gibt in Köln kaum ein Viertel, in dem das nicht so ist. Deswegen wird ein personenbezogener Parkplatz sehr ungern und nur in Ausnahmen eingerichtet.

Und natürlich kam nach der Ortsbegehung ein weiteres zweiseitiges Schreiben, mit dem mir ins “Gewissen” geredet wurde, ob ich denn tatsächlich den Parkraum blockieren möchte. Hier folgte also ein zweites Antwortschreiben, in dem ich erklärte, dass ich bei den Parkplätzen in Querrichtung meinen Rollstuhl nicht verladen kann, da ich nicht zwischen die Autos passe und nicht die Türe öffnen kann und dass ich bei Parkplätzen in Längsrichtung nicht an den Kofferraum komme, wenn die Autos Stoßstange an Stoßstange stehen und eine eventuell vorhandene hohe Bordsteinkante zudem verhindert, dass ich überhaupt hinter das Fahrzeug komme.

Alles im Allem verwundert es wenig, dass vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Errichtung des Parkplatzes ein halbes Jahr ins Land ging. Eine nicht ganz unübliche Zeitspanne.

Die Einrichtung

Der personengebundene Behindertenparkplatz wird durch ein Schild mit Zusatzkennzeichnung deutlich gemacht. Diese Parkplätze sind nummeriert. Der Antragsteller erhält einen zweiten Ausweis, der speziell für diesen Parkplatz gilt. Auf diesem Ausweis ist zusätzlich das Kennzeichen des Fahrzeugs notiert, für das der Parkplatz eingerichtet wurde.

Steht eine andere Person auf dem Behindertenparkplatz, so hat der Antragsteller das Recht, diese abschleppen zu lassen. Auf der anderen Seite bedeutet diese Regelung, dass das Ordnungsamt nicht von selbst tätig wird, wenn ein Fahrzeug ohne sichtbaren Ausweis auf dem Parkplatz steht (anders als bei den öffentlichen Behindertenparkplätzen). Diese Regelung finde ich recht spannend, denn demnach darf ich mehrere Autos auf diesem Parkplatz abstellen. Zumindest theoretisch. Und meine Nachbarn, die dies ebenfalls wissen, können ebenfalls (unberechtigt) dort parken.

Ich persönlich habe es so gehandhabt, dass ich innerhalb der ersten zwei Wochen nach Einrichtung des Parkplatzes den Falschparkern einen Zettel hinter die Windschutzscheibe geklemmt habe. Es ist erstaunlich, wie wenig manche Fahrer auf ihre Umgebung achten. Immerhin gilt z.B. beim Aufstellen von temporären Parkverbotsschildern eine Karenzzeit von drei Tagen. Auch diese sollten Autofahrer zur Kenntnis nehmen. Danach habe ich mehr oder minder regelmäßig das Ordnungsamt rufen müssen. Da die Mitarbeiter i.d.R. relativ lange brauchen, um an Ort und Stelle zu sein, musste ich mir einen alternativen Stellplatz suchen. Deshalb kam bisher noch kein Abschleppwagen, sondern die Parkenden wurden lediglich mit einem Bußgeld von derzeit 55 Euro verwarnt.

Die Größe des Parkplatzes ist genormt. Sie haben immer eine Länge von 7 m, auch wenn ich ein deutlich kürzeres Fahrzeug habe. Das könnte man sicherlich auch anders regeln. So erklärt sich immerhin die große Parklücke, auch wenn dort nur ein Smart steht.

Gut zu wissen:

  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen solchen Parkplatz.
  • Der Parkplatz muss wie der überregional gültige Parkausweis für Behindertenparkplätze alle fünf Jahre neu beantragt werden.
  • Die Beantragung und die Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes ist kostenfrei.

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