Der eigene Parkplatz vor der Tür

Der per­so­nen­be­zo­ge­ne Park­platz stellt für Schwer­be­hin­der­te mit den Merk­zei­chen aG oder Bl eine Beson­der­heit dar. Die­ser Park­platz wird im nahen Wohn­um­feld bzw. in der Nähe des Arbeits­plat­zes als Aus­nah­me­re­ge­lung ein­ge­rich­tet. Und zwar aus­schließ­lich als Aus­nah­me­re­ge­lung. Und eben­so wie der blaue Park­aus­weis ist die­se Ein­rich­tung auf fünf Jah­re befris­tet.

Einen per­so­nen­ge­bun­de­nen bzw. per­so­nen­be­zo­ge­nen Schwer­be­hin­der­ten­par­klatz kann man bun­des­weit bean­tra­gen. Meist wird dies jedoch vor allem in Groß­städ­ten spruch­reif, denn hier ist nicht nur der Park­raum knapp, son­dern die­ser ist oft­mals für Schwer­be­hin­der­te unge­eig­net, da die­se zum Ein- und Aus­stei­gen mehr Platz benö­ti­gen.

Bean­tragt wird der Park­platz ent­we­der beim Stra­ßen­ver­kehrs­amt oder dem Ord­nungs­amt. Dies kann von Bun­des­land zu Bun­des­land unter­schied­lich gere­gelt sein.

Der Antrag

Für gewöhn­lich gibt es ein For­mu­lar (was auch sonst), mit dem die­ser Park­platz bean­tragt wer­den kann. Dar­über hin­aus gibt es eini­ge Vor­aus­set­zun­gen, die erfüllt sein müs­sen. Des­halb benö­tigt der Antrag­stel­ler neben dem aus­ge­füll­ten For­mu­lar noch wei­te­re Doku­men­te:

  1. Eine Kopie der Vor­der- und Rück­sei­te des Schwer­be­hin­der­ten­aus­wei­ses mit dem Merk­mal “aG” oder “Bl”
  2. Füh­rer­schein und Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil I
  3. Eine unter­schrie­be­ne Erklä­rung wie häu­fig und zu wel­chen Gele­gen­hei­ten das Fahr­zeug genutzt wird.
  4. Beschei­ni­gung des Ver­mie­ters bzw. des Arbeit­ge­bers (abhän­gig davon, ob der Antrag in Woh­nungs­nä­he oder in Arbeits­platz­nä­he gestellt wur­de)
  5. Aus­bil­dungs- oder Arbeits­ver­trag
  6. Ärzt­li­che Beschei­ni­gung
  7. Sons­ti­ge Anga­ben
Dies klingt teil­wei­se etwas kom­pli­ziert, wes­halb ich in Kür­ze dar­auf ein­ge­he, wie die Behör­den die Punk­te gemeint haben.

1. Die Kopie des Schwer­be­hin­der­ten­aus­wei­ses ist wohl ein­deu­tig. Wich­tig ist hier­bei, dass ent­we­der das Merk­zei­chen “aG” oder das Merk­zei­chen “Bl” gewährt wur­de. Eines der bei­den Merk­zei­chen ist zwin­gend not­wen­dig.

2. Fährt der Antrag­stel­ler selbst das Fahr­zeug, so wird eine Kopie sei­nes Füh­rer­scheins benö­tigt. Fährt jemand ande­res das Fahr­zeug, so wird eine Kopie des­sen Füh­rer­scheins benö­tigt. Die Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil I ist der Fahr­zeug­schein, der eben­falls in Kopie bei­gelegt wer­den muss. Wich­tig zu wis­sen: Der Park­platz wird für ein Fahr­zeug ein­ge­rich­tet und nicht für even­tu­el­le Zweit- oder Dritt­wa­gen. Doch dazu spä­ter mehr.

3. Hier wün­schen die Ämter, dass eine form­lo­se Erklä­rung bei­gefügt wird, in der steht, wie oft und zu wel­chem Zweck das Fahr­zeug benö­tigt und bewegt wird. Hier muss eben­falls ein­deu­tig drin­nen ste­hen, wer das Fahr­zeug fährt. War­um die­se Erklä­rung bei­gefügt wer­den muss, ist mir nicht ganz klar, denn kon­trol­liert wird dies natür­lich nicht, ob ich zur Phy­sio­the­ra­pie oder zum Ein­kau­fen immer das Auto benut­ze.

4. Mit der Beschei­ni­gung des Ver­mie­ters oder des Arbeits­ge­bers wird erklärt, dass kei­ne alter­na­ti­ve Stell­mög­lich­keit vor­han­den ist bzw. dass die­se nicht genutzt wer­den kann. Wenn das Fahr­zeug z.B. zu hoch für den Tief­ga­ra­gen­platz ist, der zur ange­mie­te­ten Woh­nung gehört, zu muss dies hier erklärt wer­den. Tipp: Ich habe das Schrei­ben für mei­ne Ver­mie­te­rin auf­ge­setzt und ihr zuge­sandt, so dass die­se ledig­lich unter­schrei­ben muss­te. Oft­mals sind die Ver­mie­ter bei die­sem Anlie­gen über­for­dert und wis­sen nicht, wie sie eine sol­che Erklä­rung aus­stel­len müs­sen.

5. Auch hier bin ich nicht ganz sicher, wes­halb ein Aus­bil­dungs- oder Arbeits­ver­trag ver­langt wird. Es ist näm­lich nicht zwin­gend not­wen­dig in Lohn und Brot zu ste­hen, so dass auch Rent­ner einen sol­chen Antrag stel­len kön­nen. Tipp: Ich habe ledig­lich die ers­te Sei­te mei­nes Ver­trags zuge­schickt, aus der her­vor­geht, zwi­schen wel­chen Par­tei­en die­ser geschlos­sen wur­de. Der Rest des Ver­trags geht das Amt nichts an.

6. Auch die zusätz­li­che ärzt­li­che Beschei­ni­gung, aus der her­vor­geht, dass man kei­ne län­ge­re Weg­stre­cken zurück­le­gen kann und auf einen Rol­la­tor oder Roll­stuhl ange­wie­sen ist, erscheint über­flüs­sig, da ja im ers­ten Punkt schon ver­langt wird, dass man das Merk­zei­chen “aG” zuge­wie­sen bekom­men hat. Erblin­de­te Men­schen haben würd gewöhn­lich kei­ne Pro­ble­me grö­ße­re Weg­stre­cken zurück­zu­le­gen, so dass ich nicht weiß, was die Behör­den in die­sem Fall erwar­ten.

7. Die sons­ti­gen Anga­ben kann man bei Antrag­stel­lung in dem Anschrei­ben ver­ar­bei­ten. Hier wird erwar­tet, dass der Antrag­stel­ler schreibt, wie er die Park­si­tua­ti­on emp­fin­det und wie er sei­ne Hilfs­mit­tel im Fahr­zeug ver­staut. Und schon wie­der gilt, dass nicht so ganz ersicht­lich ist, wes­halb die­se Anga­ben not­wen­dig sind, denn die Grö­ße des Park­plat­zes ist genormt.

Hat man die acht Doku­men­te (die sie­ben oben genann­ten plus den Antrag selbst) ein­ge­reicht, so wird nach einer belie­big lan­gen War­te­zeit das ers­te Schrei­ben kom­men, in dem der Antrag­stel­ler noch­mals dar­an erin­nert wird, dass die Park­platz­si­tua­ti­on grund­sätz­lich ange­spannt ist und er mit sei­nem Park­platz wert­vol­len Park­raum blo­ckiert.

Zusätz­lich wird das Amt wei­te­re Fra­gen zur Wohn- und Park­si­tua­ti­on haben. In einer Groß­stadt wer­den die Sach­be­ar­bei­ter nicht jedes Vier­tel ken­nen, so dass der Antrag­stel­ler ein wenig zur Park­si­tua­ti­on in sei­ner Nähe erzäh­len muss. Kann er in der Nähe einen Park­platz anmie­ten, so wird die Argu­men­ta­ti­on schwie­rig. In mei­nem Fall ist in die­sem Vier­tel gar kein grö­ße­rer Park­platz oder gar ein Park­haus vor­han­den.

Bevor der Park­platz ein­ge­rich­tet wird, kommt es zu einer Orts­be­ge­hung. Bei die­ser wird sich das Wohn­um­feld ange­schaut und bewer­tet. Natür­lich ohne den Antrag­stel­ler.

In einer Groß­stadt wie Köln dau­ern sol­che Anträ­ge. Für gewöhn­lich muss man mit einer Woche rech­nen, die ein Brief benö­tigt, bis er einen pas­sen­den Sach­be­ar­bei­ter gefun­den hat. Aber auch für den Weg zurück (also vom Amt zum Antrag­stel­ler) muss mit einer Woche gerech­net wer­den. Immer­hin ist die Stadt damit schon schnel­ler als die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung, bei der ein Brief auch schon mal gern zwei bis drei Wochen unter­wegs ist.

In dem Vier­tel, in dem ich woh­ne, ist die Park­platz­si­tua­ti­on sehr ange­spannt. Okay, es gibt in Köln kaum ein Vier­tel, in dem das nicht so ist. Des­we­gen wird ein per­so­nen­be­zo­ge­ner Park­platz sehr ungern und nur in Aus­nah­men ein­ge­rich­tet.

Und natür­lich kam nach der Orts­be­ge­hung ein wei­te­res zwei­sei­ti­ges Schrei­ben, mit dem mir ins “Gewis­sen” gere­det wur­de, ob ich denn tat­säch­lich den Park­raum blo­ckie­ren möch­te. Hier folg­te also ein zwei­tes Ant­wort­schrei­ben, in dem ich erklär­te, dass ich bei den Park­plät­zen in Quer­rich­tung mei­nen Roll­stuhl nicht ver­la­den kann, da ich nicht zwi­schen die Autos pas­se und nicht die Türe öff­nen kann und dass ich bei Park­plät­zen in Längs­rich­tung nicht an den Kof­fer­raum kom­me, wenn die Autos Stoß­stan­ge an Stoß­stan­ge ste­hen und eine even­tu­ell vor­han­de­ne hohe Bord­stein­kan­te zudem ver­hin­dert, dass ich über­haupt hin­ter das Fahr­zeug kom­me.

Alles im Allem ver­wun­dert es wenig, dass vom Zeit­punkt der Antrag­stel­lung bis zur Errich­tung des Park­plat­zes ein hal­bes Jahr ins Land ging. Eine nicht ganz unüb­li­che Zeit­span­ne.

Die Einrichtung

Der per­so­nen­ge­bun­de­ne Behin­der­ten­park­platz wird durch ein Schild mit Zusatz­kenn­zeich­nung deut­lich gemacht. Die­se Park­plät­ze sind num­me­riert. Der Antrag­stel­ler erhält einen zwei­ten Aus­weis, der spe­zi­ell für die­sen Park­platz gilt. Auf die­sem Aus­weis ist zusätz­lich das Kenn­zei­chen des Fahr­zeugs notiert, für das der Park­platz ein­ge­rich­tet wur­de.

Steht eine ande­re Per­son auf dem Behin­der­ten­park­platz, so hat der Antrag­stel­ler das Recht, die­se abschlep­pen zu las­sen. Auf der ande­ren Sei­te bedeu­tet die­se Rege­lung, dass das Ord­nungs­amt nicht von selbst tätig wird, wenn ein Fahr­zeug ohne sicht­ba­ren Aus­weis auf dem Park­platz steht (anders als bei den öffent­li­chen Behin­der­ten­park­plät­zen). Die­se Rege­lung fin­de ich recht span­nend, denn dem­nach darf ich meh­re­re Autos auf die­sem Park­platz abstel­len. Zumin­dest theo­re­tisch. Und mei­ne Nach­barn, die dies eben­falls wis­sen, kön­nen eben­falls (unbe­rech­tigt) dort par­ken.

Ich per­sön­lich habe es so gehand­habt, dass ich inner­halb der ers­ten zwei Wochen nach Ein­rich­tung des Park­plat­zes den Falsch­par­kern einen Zet­tel hin­ter die Wind­schutz­schei­be geklemmt habe. Es ist erstaun­lich, wie wenig man­che Fah­rer auf ihre Umge­bung ach­ten. Immer­hin gilt z.B. beim Auf­stel­len von tem­po­rä­ren Park­ver­bots­schil­dern eine Karenz­zeit von drei Tagen. Auch die­se soll­ten Auto­fah­rer zur Kennt­nis neh­men. Danach habe ich mehr oder min­der regel­mä­ßig das Ord­nungs­amt rufen müs­sen. Da die Mit­ar­bei­ter i.d.R. rela­tiv lan­ge brau­chen, um an Ort und Stel­le zu sein, muss­te ich mir einen alter­na­ti­ven Stell­platz suchen. Des­halb kam bis­her noch kein Abschlepp­wa­gen, son­dern die Par­ken­den wur­den ledig­lich mit einem Buß­geld von der­zeit 55 Euro ver­warnt.

Die Grö­ße des Park­plat­zes ist genormt. Sie haben immer eine Län­ge von 7 m, auch wenn ich ein deut­lich kür­ze­res Fahr­zeug habe. Das könn­te man sicher­lich auch anders regeln. So erklärt sich immer­hin die gro­ße Park­lü­cke, auch wenn dort nur ein Smart steht.

Gut zu wis­sen:

  • Es besteht kein Rechts­an­spruch auf einen sol­chen Park­platz.
  • Der Park­platz muss wie der über­re­gio­nal gül­ti­ge Park­aus­weis für Behin­der­ten­park­plät­ze alle fünf Jah­re neu bean­tragt wer­den.
  • Die Bean­tra­gung und die Ein­rich­tung eines per­so­nen­be­zo­ge­nen Behin­der­ten­park­plat­zes ist kos­ten­frei.

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